Die Sektion Bauwesen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft gibt im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 ab, sofern der Durchführungsplan keine präzisen Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält und sofern das Vorhandensein dieser Vorgaben nicht ausdrücklich vom zuständigen Gemeindeorgan bei der Genehmigung oder Bestätigung dieses Planes erklärt worden ist, und zwar in folgenden Fällen:
a) Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes Nr. 9/2018, bestehend in der Errichtung von neuen Gebäuden,
b) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 9/2018 bestehend in einem, auch teilweisen, Abbruch mit, auch teilweisem Wiederaufbau von Gebäuden,
c) Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes Nr. 9/2018, bestehend in der oberirdischen Erweiterung von bestehenden Gebäuden,
d) auf Antrag des Bürgermeisters bei sämtlichen Eingriffen von besonderer Wichtigkeit oder von besonderer Komplexität, außer er verlangt im Einvernehmen mit der Sektion Bauwesen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, dass die Begutachtung durch die Gemeindekommission für Raum und Landschaft in vollständiger Zusammensetzung erfolgt.
In den in Absatz 2, Artikel 4 der Bauordnung vorgesehenen Fällen gibt die Sektion Bauwesen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft auf Antrag des Bürgermeisters auch eine Vorabstellungnahme gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 ab.
Die Sektion Bauwesen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft gibt schließlich auch die Stellungnahmen zu Maßnahmen ab, für welche Stellungnahmen/Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft oder der Gemeindebaukommission von anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.