Gemeindeaufenthaltsabgabe für Nächtigungen ab 01.01.2024

Mit Beschluss Nr. 48 vom 28.11.2023 wurde die Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe) ab dem 1. Januar 2024...

Veröffentlichungsdatum:

05.12.2023

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Mit Beschluss Nr. 48 vom 28.11.2023 wurde die Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe) ab dem 1. Januar 2024 pro Person und Nächtigung wie folgt festgelegt:

Euro 3,50 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen;

Euro 3,00 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen;

Euro 2,50 für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Von der Zahlung der Abgabe befreit sind:

a) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;

b) das Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist;

c) Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten;

d) Personen, die Pflichtpraktika von öffentli-chen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen;

e) die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten;

f) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen.

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Zuletzt aktualisiert: 06.03.2024, 07:56 Uhr